 dass X. am 07. Juli 2009 (Poststempel vom 09. Juli 2009) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und insbesondere das Vorgehen des Betreibungsbeamten bei der Pfändung rügte,  dass der Betreibungsbeamte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Schuldners hinwies und eine unangemessene Vorgehensweise seinerseits bestritt,  dass X. insbesondere rügt, dass der Betreibungsbeamte mit zwei Kantonspolizisten zur Pfändung erschienen sei,