{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-07-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-36_2009-07-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f43c86aa4d09476037c7073400ff2a6f5bfa1d450903bbf38ba12489a99fa8daedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f43c86aa4d09476037c7073400ff2a6f5bfa1d450903bbf38ba12489a99fa8daedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_36", "Checksum": "a79caee8db2f03b2ad8115895f5c9532"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.07.2009 KSK 2009 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.07.2009 KSK 2009 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:17", "Checksum": "ac8ddbb56081f51624b4878a1e2b5089", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.07.2009 KSK 2009 36\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 3. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 36\n\nEntscheid\nKantonsgericht\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichter Bochsler und Hubert\nAktuar ad hoc Bühler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Roveredo vom 22. Juni 2009, in Sachen des Y . , vertreten durch Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, 4410 Liestal,\ngegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Pfändung,\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. Juli 2009 samt mitgereichten\nAkten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Roveredo vom 16. Juli 2009\nsamt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Y. vom 20. Juli\n2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass X. vom Y. über das Betreibungsamt Roveredo für den Betrag von Fr 400.00\nzuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird,\n\n dass der Gläubiger nach beseitigtem Rechtsvorschlag am 17. März 2009 das\nFortsetzungsbegehren stellte,\n\n dass der Betreibungsbeamte nach Zustellung der Pfändungsankündigung am\n26. Mai 2009 mit zwei Kantonspolizisten in der Wohnung des Schuldners in A.\nerschien, um die Pfändung vorzunehmen,\n\n dass der Betreibungsbeamte dabei zwei Bilder pfändete,\n\n dass das Betreibungsamt am 22. Juni 2009 das Pfändungsprotokoll zustellte,\nworauf nebst den beiden Bildern auch die Pfändung der Eigentumswohnung des\nSchuldners Nr._ vermerkt war,\n\n dass X. am 07. Juli 2009 (Poststempel vom 09. Juli 2009) Beschwerde bei der\nkantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte\nund insbesondere das Vorgehen des Betreibungsbeamten bei der Pfändung\nrügte,\n\n dass der Betreibungsbeamte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 auf\ndas rechtsmissbräuchliche Verhalten des Schuldners hinwies und eine unangemessene Vorgehensweise seinerseits bestritt,\n\n dass X. insbesondere rügt, dass der Betreibungsbeamte mit zwei Kantonspolizisten zur Pfändung erschienen sei,\n\n dass die Pfändung am 26. Mai 2009 im Beisein des Schuldners stattfand und er\ndie Vorgehensweise des Betreibungsbeamten gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG\ninnert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde hätte beanstanden müssen,\n\n dass die am 09. Juli 2009 der Post übergebene Beschwerde diesbezüglich somit\nverspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann,\n\n dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Betreibungsbeamte gemäss\nArt. 91 Abs. 2 und 3 SchKG zum Beizug der Polizei bei der Pfändung berechtigt\n\nSeite 2 — 5\nist und es im Ermessen des Betreibungsbeamten liegt, wann er dies für notwendig erachtet,\n\n dass gerichtsnotorisch ist, dass X. seit längerer Zeit versucht, sich den Betreibungen durch den Y. zu entziehen (vgl. insbesondere die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Oktober 2008, SKA 08 19, worin unter anderem\ndie polizeiliche Zustellung einer Betreibungsurkunde an X. durch die Kantonspolizei geschützt wurde),\n\n dass der Beschwerdeführer sodann gelten macht, dass eines der gepfändeten\nBilder im Eigentum der B. AG stehe,\n\n dass auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, da diese Eigentumsansprache weder vom Gläubiger noch vom Schuldner bestritten wurde, sodass das\nBetreibungsamt das Bild des Künstlers Selinger aus der Pfändung entliess (vgl.\nact. 15),\n\n dass X. sodann beanstandet, dass nebst den zwei Bildern auch seine Liegenschaft in A. gepfändet worden sei,\n\n dass der Pfändungsurkunde (act. 11) indessen entnommen werden kann, dass\ndieses Pfändungsobjekt lediglich pro memoria aufgeführt wurde, da diese Stockwerkeigentumseinheit bereits für eine andere Pfändungsgruppe gepfändet worden ist,\n\n dass X. sodann vorbringt, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der geschuldete\nBetrag sich nunmehr auf Fr. 829.00 belaufe,\n\n dass die Forderung und die Kosten im Pfändungsprotokoll detailliert ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer nicht begründet, welche der einzelnen Positionen nicht ausgewiesen wäre, so dass auf diese Rüge nicht weiter eingegangen werden kann,\n\n dass X. wiederum vorbringt, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes\nRoveredo sei nicht gegeben, da er nicht in A. domiziliert sei,\n\n dass die Aufsichtsbehörde bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2008 (SKA\n08 19) die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo bejaht hat, da X. sich\noffensichtlich in A. aufhalte (Art. 48 SchKG),\n\nSeite 3 — 5\n dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass diesbezüglich sich wesentliche Änderungen ergeben hätten,\n\n dass schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei „ein Tischgespräch zur Klärung der Sache mit kompetenten Personen“ durchzuführen, abzuweisen ist, da hiefür eine gesetzliche Grundlage nicht besteht und im Übrigen\nnicht einzusehen ist, zu welchem positiven Ergebnis ein solches Gespräch\nführen könnte,\n\n dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten\nwerden kann,\n\n"}