7. Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, die Aufsichtsbehörde möge eine Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite fällen, ist ohne gesetzliches Fundament. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher Vorschrift weder Kosten erhoben – vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) – noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).