Zumindest unter dem Aspekt des Zeitablaufs und damit zusammenhängend der Verzinsung wäre dies das wirksamere Vorgehen gewesen. Dannzumal hätte sich ihr vollstreckungsrechtlicher Verteilungsanspruch ohne nennenswerte Verzögerung bewerkstelligen lassen. Wenn sich die Gläubigerin stattdessen dafür entschied, die Sache unter dem (nicht Erfolg versprechenden) Aspekt von Art. 5 f. SchKG zu prüfen und sich mehr als 1 Jahr vom Betreibungsamt Rhäzüns und anderen Behörden hinhalten zu lassen, gereicht ihr dies unter dem allgemein gültigen Aspekt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf. Folge davon ist, dass sie auf dem Ausfall an Kapitalertrag während dieser Zeit sitzen bleibt.