Ist kein Schaden im rechtstechnischen Sinne entstanden, kann einerseits kein Anspruch auf Schadenszins bestehen. Wäre der Nebenanspruch auf Zins gleichwohl als Schaden zu qualifizieren, so könnte die Frage, ob der wegen verspäteter Weiterleitung einkassierter Gelder erlittene Zinsausfall zu ersetzen ist, nicht von der SchKG-Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren entschieden werden (Entscheid der schaffhausischen Aufsichtsbehörde vom 21. Juli 1995 i.S. Z., S. 81 ff. E. 4d; vgl. auch BGE 118 III 1, E. 2).