bb. Wie dargelegt, ist der Hauptanspruch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe des Verwertungserlöses seiner Natur nach nicht Ersatz für erlittene Vermögenseinbusse (Schaden) sondern ein verfahrensrechtlicher Erfüllungsanspruch in einer laufenden Zwangsvollstreckung. Ist kein Schaden im rechtstechnischen Sinne entstanden, kann einerseits kein Anspruch auf Schadenszins bestehen.