Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber hätte die Frage übersehen. Sie ist vielmehr stillschweigend im negativen Sinn entschieden, indem ein solcher Anspruch grundsätzlich auszuschliessen ist (Entscheid der schaffhausischen Aufsichtsbehörde vom 21. Juli 1995 i.S. Z., S. 81 ff. E. 4c).