Gemäss Art. 144 Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet. Ist die sofortige Verteilung des Erlöses aus der Verwertung unabhängig vom Willen der Grundpfandgläubiger nicht möglich, so bilden die aus der Anlage dieses Erlöses fliessenden Zinserträgnisse ein den Grundpfandgläubigern zustehendes Nebenrecht der Grundpfandforderung (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 32 Rz 6 Anm. 9, unter Hinweis auf BGE 108 III E. 2 und 3). Analoges dürfte für das auf Pfändungsgläubiger entfallende Zinsbetreffnis gelten.