Gemäss Art. 12 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Art. 9 SchKG sieht weiter vor, dass die Betreibungs- und die Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach ihrem Eingang verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben haben, oder, bei kurzzeitiger Hinterlegung, auf dem Postkonto zu lagern haben (BGE 98 III 1; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, a.a.O., 4. A., N 4 zu Art. 9; Möckli, Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N 3 zu Art. 9).