O., N 12 zu Art. 4; Thomas Boveri, Die Rechtshilfe im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1948, S. 25-27; a.A. Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuld- betreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 86 f., unter Hinweis auf BlSchK 40 (1976) S. 6). Die Gläubigerin hatte sich wohl an das ersuchte Betreibungsamt Rhäzüns und/oder an dessen Aufsichtsbehörde zu wenden, was sie denn auch tat. Dies führte jedoch nicht zu einer Änderung der Kompetenzen und Aufgaben unter dem Aspekt der Rechtshilfe. Der Antrag auf Erfüllung der Rechtshilfe kann nicht unmittelbar zu Gunsten der Beschwerdeführerin lauten.