VZG verteilt werden. Eine "Forderung" der Gläubigerin Q. gegen ein Betreibungsamt im Sinne von Art. 131 SchKG bestand nicht, weil das Betreibungsamt nicht Drittschuldner des Betreibungsschuldners Z. ist. Durch die amtliche Einheimsung entstand zwischen der Gläubigerin und dem Betreibungsamt allenfalls ein Quasikontrakt im Sinne einer Treuhand, welcher seiner Natur nach verfahrensrechtlicher/öffentlich-rechtlicher Natur ist. Darüberhinaus ist festzustellen, dass die Zustimmung der Pfändungsgläubigerin Q. zur Forderungsanweisung fehlte.