Diese Forderungen waren erloschen, weshalb ihre Anweisung zum Nennwert an Zahlungs Statt nicht mehr möglich war. Die sich im Besitz des Betreibungsamtes befindlichen Mietzinszahlungen in Form gesetzlicher Währung sind weder im zivilrechtlichen noch im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne Forderungen sondern Verwertungserlös. Die Abtretung von Verwertungserlös/Geld ist nicht möglich. Verwertungserlös kann nicht abgetreten, sondern nur noch im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 144 ff. SchKG, Art. 79 ff. VZG verteilt werden.