Die – in der Praxis selten bis nie vorkommende – Forderungsanweisung an Zahlungs Statt im Sinne von Art. 131 Abs. 1 SchKG war gegenständlich schon deshalb nicht möglich, weil solche (gepfändeten) Forderungen im Mai 2008 nicht mehr bestanden. Die Drittschuldner (Mieter) hatten ihre Mietzinsschulden gegenüber dem Betreibungsschuldner Z. durch Zahlung an das Betreibungsamt Rhäzüns getilgt. Diese Forderungen waren erloschen, weshalb ihre Anweisung zum Nennwert an Zahlungs Statt nicht mehr möglich war.