Seite 20 — 26 zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. Um eine Forderungsabtretung im technischen Sinne handelt es sich dabei nicht, sondern zivilrechtlich um eine Legalzession oder Subrogation im Sinne von Art. 166 OR und zwangsvollstreckungsrechtlich um eine besondere Art der Verwertung, indem auf eine Versilberung dieses Pfändungsgutes verzichtet wird. Durch die Forderungsanweisung gehen nämlich die Betreibungen im entsprechenden Umfang unter. Die – in der Praxis selten bis nie vorkommende – Forderungsanweisung an Zahlungs Statt im Sinne von Art.