Weitere Sachverhaltsabklärungen dazu erübrigen sich. Das Vorgehen des Betreibungsamtes Bremgarten war im Lichte von Sinn und Zweck von Art. 131 Abs. 1 SchKG rechtlich untauglich. Eine solche "Abtretung" konnte aus mehreren Gründen nicht erfolgen. Gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG (Forderungsüberweisung) werden Geldforderungen des Schuldners ohne Markt- oder Börsenpreis, wenn sämtliche pfändenden Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis