Seite 19 — 26 nachdem die Vorinstanz anschliessend in Gestalt der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2009 materiell abermals gegenteilig wiedererwogen hat. Diese erneute Verfügung, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin erstmals überhaupt verneint wurde, stellt ihrerseits ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Sie ist innert Frist angefochten worden. Der "objektiv vermeidbare Betriebsfehler" kann somit in einem noch laufenden Betreibungsverfahren korrigiert werden.