17 Abs. 1 SchKG getroffen. Von einer materiellen Wiedererwägung ist demgegenüber im Verhältnis der beiden Verfügungen des Betreibungsamtes Rhäzüns vom 03. Juni 2008 (positiver Bescheid) und 24. Juni 2009 (negativer Bescheid) zu sprechen. Richtig interpretiert ist der erste Kommunikationsakt des Betreibungsamtes Rhäzüns gegenüber der Gläubigerin eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG des Inhalts, dass Q. zum einen Anspruch auf die Mietzinsen hat und sodann, dass das Betreibungsamt Rhäzüns dafür sorgen wird, dass die Gläubigerin zu ihrem Geld kommt.