Wird eine tatsächliche erfolgte Zweckentfremdung von Verwertungserlös ohne jegliche Begrüssung der Pfändungsgläubigerin durch eine nachträgliche Verfügung gerechtfertigt, so kann dies keine Wiedererwägung im technischen Sinne sein. Es gab bis am 03. Juni 2008 keine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes Rhäzüns, nur andauernde Rechtsverweigerung durch Untätigkeit. Sich dagegen zu wehren ist nicht fristgebunden. Die Betroffene hat sich beim Betreibungsamt gewehrt und eine zuerst gutheissende und dann eine ablehnende Verfügung von diesem erwirkt. Damit wurde – ihr gegenüber – erstmals am 03. Juni 2008 eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG getroffen.