c. Von einer Wiedererwägung der Realhandlung vom 28. April 2008 am 03. Juni 2008 und/oder am 24. Juni 2009 kann qua definitionem nicht die Rede sein. Was gegenüber der Gläubigerin nie erwogen und verfügt, das heisst im Sinne einer autoritativen Anordnung kommuniziert wurde, kann ihr gegenüber nicht als Wiedererwägung gelten. Wird eine tatsächliche erfolgte Zweckentfremdung von Verwertungserlös ohne jegliche Begrüssung der Pfändungsgläubigerin durch eine nachträgliche Verfügung gerechtfertigt, so kann dies keine Wiedererwägung im technischen Sinne sein.