Dies ist die erste Verfügung im Rechtssinne überhaupt, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Mietzinsen verneint und eine bestimmte Erfüllung des Rechtshilfeauftrages abgelehnt wird. Dieser Umstand öffnete der Gläubigerin auf jeden Fall den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG. Insoweit ist das Vollstreckungsverfahren nicht abgeschlossen (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_108/2008 vom 23. April 2008), und es steht die Beschwerde dagegen offen.