Seite 18 — 26 vom 03. Juni 2008 zu vollziehen, die Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG an die Aufsichtsbehörde offen gestanden. Die Frage, ob die Gläubigerin unter Drohung von Rechtsverlust diesen Weg beschreiten musste, hat sich indessen durch die weitere Entwicklung des Verfahrens erledigt.