Inhaltlich lautete diese Verfügung sowohl unter dem Aspekt der Rechtshilfepflicht gegenüber dem Betreibungsamt Bremgarten als auch unter jenem des eigenen vollstreckungsrechtlichen Anspruchs auf die Herausgabe der Mietzinse zu Gunsten der Gläubigerin, womit für sie keine Veranlassung bestand dagegen einzuschreiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr in der Folge allenfalls die Option erwuchs, die bündnerische Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung anzugehen, weil das Betreibungsamt Rhäzüns mit dem Vollzug der Verfügung (Überweisung an das Betreibungsamt Bremgarten) säumig blieb.