Anders ist das Schreiben unter dem Vertrauensprinzip nicht auszulegen. Inhaltlich lautete diese Verfügung sowohl unter dem Aspekt der Rechtshilfepflicht gegenüber dem Betreibungsamt Bremgarten als auch unter jenem des eigenen vollstreckungsrechtlichen Anspruchs auf die Herausgabe der Mietzinse zu Gunsten der Gläubigerin, womit für sie keine Veranlassung bestand dagegen einzuschreiten.