Damit wurde erstmals eine Verfügung im Rechtssinne getroffen, dass 1. die Mietzinsen der Pfändungsgläubigerin Q. zustanden (wofür das Betreibungsamt Rhäzüns nicht zuständig war) und 2. der Rechtshilfeauftrag gegenüber den Betreibungsamt Bremgarten noch zu erfüllen war (wozu das Betreibungsamt Rhäzüns zuständig und verpflichtet war). Anders ist das Schreiben unter dem Vertrauensprinzip nicht auszulegen.