aa. Mit Schreiben vom 03. Juni 2008 äusserte sich das Betreibungsamt Rhäzüns erstmals gegenüber der Gläubigerin direkt. Es räumte ein, dass ihm in diesem Verfahren ein Fehler unterlaufen sei und gab bekannt, die Bank X. sei bereits am 02. Mai 2008 aufgefordert worden, den besagten Betrag dem Betreibungsamt Bremgarten zu überweisen. Damit wurde erstmals eine Verfügung im Rechtssinne getroffen, dass 1. die Mietzinsen der Pfändungsgläubigerin Q. zustanden (wofür das Betreibungsamt Rhäzüns nicht zuständig war) und 2. der Rechtshilfeauftrag gegenüber den Betreibungsamt Bremgarten noch zu erfüllen war (wozu das Betreibungsamt Rhäzüns zuständig und verpflichtet war).