Als Verfügung über die Anspruchsberechtigung an den Mietzinsen ist das Schreiben nicht zu qualifizieren, erst recht nicht dahingehend, dass die Mietzinsen der Bank X. zustehen sollen, liess doch das Betreibungsamt Bremgarten seine gegenteilige Meinung klar durchblicken. Was den im hiesigen Verfahren allein strittigen Vollstreckungsanspruch auf Herausgabe der Mietzinsen anbelangte, war mangels einer sie belastenden Verfügung aus der Sicht der Gläubigerin somit in jenem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung gegeben, dagegen vorzugehen.