Aus dem anschliessenden Schreiben des Betreibungsamtes Bremgarten vom 26. Mai 2008 an die Gläubigerin (act. 06.1.5) eine fristgebundene Pflicht der Gläubigerin zum Tätigwerden gegen das Betreibungsamt Bremgarten abzuleiten, ist ebenso wenig angängig. Insoweit das Schreiben informativen Charakter besass, konnte es kein Anfechtungsobjekt darstellen. Als Verfügung über die Anspruchsberechtigung an den Mietzinsen ist das Schreiben nicht zu qualifizieren, erst recht nicht dahingehend, dass die Mietzinsen der Bank X. zustehen sollen, liess doch das Betreibungsamt Bremgarten seine gegenteilige Meinung klar durchblicken.