Die Abrechnung wurde ihr vom Betreibungsamt Rhäzüns nicht kommuniziert, was aus der Sicht dieses Amtes allerdings zutreffend war, wurde doch damit primär nur ein Rechtshilfeauftrag des Betreibungsamtes Bremgarten erledigt. Eine Kommunikation des darauf folgenden Protestschreibens des Betreibungsamtes Bremgarten an das Betreibungsamt Rhäzüns gegenüber Q. unterblieb zunächst, was nicht der Logik entbehrt, da es sich gemäss zutreffender Ansicht nach wie vor bloss um einen Anstand über die Rechtshilfe zwischen zwei Betreibungsämtern ging. Aus dem anschliessenden Schreiben des Betreibungsamtes Bremgarten vom 26. Mai 2008 an die Gläubigerin (act.