O., N 21 zu Art. 5), welcher im Übrigen von der benachteiligten Gläubigerin auch deshalb nicht sogleich hätte angefochten werden können, weil er ihr zunächst nicht kommuniziert wurde. Die Abrechnung der einkassierten Mietzinsen durch das Betreibungsamt Rhäzüns gegenüber dem Betreibungsamt Bremgarten vom 24. April 2008 stellte aus der Sicht der Gläubigerin Q. keine Verfügung dar, weil sie nicht Adressatin war (act. 01.2). Die Abrechnung wurde ihr vom Betreibungsamt Rhäzüns nicht kommuniziert, was aus der Sicht dieses Amtes allerdings zutreffend war, wurde doch damit primär nur ein Rechtshilfeauftrag des Betreibungsamtes Bremgarten erledigt.