Seite 16 — 26 derartige Verfügung gegenüber Q., welche die Verteilung der Mietzinsen zum Gegenstand hatte, haben zunächst weder das Betreibungsamt Rhäzüns noch das Betreibungsamt Bremgarten erlassen. Die Zahlungsüberweisung der Mietzinsen vom April 2008 an die Bank X. war keine Verfügung im Rechtssinne und Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, sondern ein reiner Realakt (Gasser, a.a.O., N 21 zu Art. 5), welcher im Übrigen von der benachteiligten Gläubigerin auch deshalb nicht sogleich hätte angefochten werden können, weil er ihr zunächst nicht kommuniziert wurde.