a. Q. kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine "Verfügung" betreffend Auszahlung der gepfändeten Mietzinsen an die Bank X. bereits im Anschluss an die effektive Ausführung der Zahlung vom April 2008 anfechten müssen. Die Geltendmachung formeller Rechtsverweigerung und -verzögerung ist nicht fristgebunden. Eine Verfügung als Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist ein behördlicher Rechtsanwendungsakt, wobei nach zutreffenden Verständnis seine Kommunikation gegenüber den Betroffenen unverzichtbar dazu gehört. Eine