d. Dass das Betreibungsamt realiter wider die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts über Verwertungserlös verfügt hat, muss die effektiv berechtigte Betreibungspartei nicht kümmern. Der Staat ist gehalten, die Mittel bereitzustellen, damit die in Ausübung amtlicher Funktionen einkassierten Gelder auch wirklich denjenigen Personen zukommen, welche Anspruch darauf haben (BGE 50 III 73, 35 I 482 E. 2, 35 I 786 E. 3, 36 I 790 E. 2/3, bestätigend und präzisierend BGE 44 III 89 E. 1).