Damit ist das Anfechtungsobjekt der Verfügung im Rechtssinne gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG in jedem Fall gegeben, und es kann mittels Herstellung des ordnungsgemässen Gangs des Betreibungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde dafür gesorgt werden, dass ein Schaden (Verhinderung des Zuflusses von Verwertungssubstrat) bei der Betroffenen nicht eintritt.