Seite 15 — 26 zu Art. 5, N 6 und 8 zu Art. 12). Die Konstellation des reinen Realakts ist gegenständlich im Übrigen nicht gegeben, weil es nicht beim fehlerhaften Realakt blieb, sondern das Betreibungsamt Rhäzüns diesen nachträglich durch die autoritative Anordnung vom 24. Juni 2009 zu legitimieren versucht hat. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Verfügung im Rechtssinne gemäss Art.