c. Gemäss Gasser (a.a.O., N 19-21 zu Art. 5) ist die Beschwerde als primärer Rechtsschutz und die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG als sekundärer [subsidiärer] Rechtsschutz zu qualifizieren. Der Weg des Primärrechtsschutzes soll dort versperrt sein, wo so genannte Realakte des Vollstreckungsorgans wie zum Beispiel eine Geldüberweisung in Frage stehen. Solche Akte könnten – weil sie keine Anfechtungsobjekte seien – nicht mit Rechtsmitteln bekämpft werden, womit diese Möglichkeit der Schadenminderung nicht in Betracht komme.