Die in BGE 50 III 73 getroffene Feststellung, der vollstreckungsrechtlich übergangene Gläubiger brauche sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen zu lassen, greift insoweit zu kurz, als ein solcher Gläubiger keine freie Wahl zwischen zwei Rechtsbehelfen hat. Unter dem Haftungsaspekt der Schadenminderungspflicht muss er zuerst einen offen stehenden Beschwerdeweg beschreiten, denn Schadenersatz auf der Grundlage von Art. 5 SchKG kommt nur dann beziehungsweise insoweit in Frage, als der Schaden nicht durch Beschwerde hätte abgewendet werden können (Krauskopf, a.a.O., S. 119; im gleichen Sinn Levante, Kurzkommentar SchKG, a.a.