Will er sich nicht der Gefahr aussetzen, auf dem "Schaden" sitzen zu bleiben, ist er geradezu gezwungen, den vollstreckungsrechtlichen Weg zuerst zu beschreiten. Die in BGE 50 III 73 getroffene Feststellung, der vollstreckungsrechtlich übergangene Gläubiger brauche sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen zu lassen, greift insoweit zu kurz, als ein solcher Gläubiger keine freie Wahl zwischen zwei Rechtsbehelfen hat.