Die Gläubigerin Q. verlangt nicht ersatzweise Deckung eines aus fehlbarem Verhalten von Vollstreckungsbeamten erwachsenen Schadens, sondern primär die Einhaltung der Regeln des SchKG und der VZG durch Erfüllung eines vollstreckungsrechtlichen Herausgabeanspruchs. Solange Letzteres möglich ist, kann dogmatisch von Schaden gar nicht gesprochen werden.