Seite 14 — 26 sung eines Betreibungsamtes ist im Beschwerdeverfahren durch die Aufsichtsbehörde zu berichtigen, wenn dadurch ein Mangel des Zwangsvollstreckungsverfahrens behoben werden soll, das heisst, wenn es darum geht, den ordnungsgemässen Ablauf einer Betreibung zu wahren. Das ist hier der Fall. Die Gläubigerin Q. verlangt nicht ersatzweise Deckung eines aus fehlbarem Verhalten von Vollstreckungsbeamten erwachsenen Schadens, sondern primär die Einhaltung der Regeln des SchKG und der VZG durch Erfüllung eines vollstreckungsrechtlichen Herausgabeanspruchs.