Die Zweckentfremdung geht auf Risiko des Amtes, also des Justizfiskus, unter Vorbehalt der dem Staat allenfalls zustehenden Rückforderung vom (unberechtigten) Empfänger oder des Rückgriffes auf fehlbare Beamte und Angestellte. Diese aus der richtigen Anwendung des Vollstreckungsrechts folgende Gefahrtragung ist keine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 5 SchKG, sondern eine blosse Nebenwirkung des aufrecht bleibenden Zahlungsanspruchs, der seinerseits nicht durch einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 5 und 6 SchKG ersetzt wird (BGE 73 III 84 E. 2).