Er besagt, dass der vollstreckungsrechtliche Anspruch des Beteiligten durch eine solche Zweckentfremdung des Geldes nicht berührt wird. Die Zweckentfremdung geht auf Risiko des Amtes, also des Justizfiskus, unter Vorbehalt der dem Staat allenfalls zustehenden Rückforderung vom (unberechtigten) Empfänger oder des Rückgriffes auf fehlbare Beamte und Angestellte.