Der nach Vollstreckungsrecht bestehende Anspruch auf eine Geldzahlung des Amtes ist nicht Schadenersatzanspruch nach Art. 5 SchKG, sondern vollstreckungsrechtlicher Anspruch gegen den Justizund Betreibungsfiskus. Auch der Grundsatz, dass sich einer solchen Zahlungspflicht gegenüber nicht einwenden lässt, das Amt habe das eigentlich dazu bestimmte Geld anders verwendet und sei daher nicht mehr verfügbar, beruht auf dem Vollstreckungsrecht. Er besagt, dass der vollstreckungsrechtliche Anspruch des Beteiligten durch eine solche Zweckentfremdung des Geldes nicht berührt wird.