4.1.a. Gemäss langer und einhelliger Praxis des Bundesgerichts ist für den Entscheid der Frage, ob in einem solchen Fall der Weg der Aufsichtsbeschwerde oder jener der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG zu beschreiten ist, wegleitend, ob der Benachteiligte einen noch aktuellen vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen die Vollstreckungsbehörde hat. Der nach Vollstreckungsrecht bestehende Anspruch auf eine Geldzahlung des Amtes ist nicht Schadenersatzanspruch nach Art. 5 SchKG, sondern vollstreckungsrechtlicher Anspruch gegen den Justizund Betreibungsfiskus.