Die Situation ist diesbezüglich nicht deswegen verändert, weil es auch nicht zu einer Verwertung des Grundstücks infolge der Pfändungsbetreibung der Gläubigerin Q. gekommen ist. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, sie habe nicht nur unterlassen, ein Begehren auf Verwertung der Mietzinsen zu stellen, sondern darüberhinaus eingestandenermassen bewusst auf die Verwertung des Grundstücks als solches verzichtet. Daraus erwächst kein Argument gegen den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin.