e. Die Ausübung des Vorrechts der Grundpfandgläubiger auf noch nicht verwertete Früchte ist ferner gar nicht möglich, wenn es nicht zur Verwertung des Grundstücks infolge der Grundpfandbetreibung kommt. Mit der Einleitung der Betreibung durch den Grundpfandgläubiger ist es nicht getan; um an Fruchterlös zu gelangen, muss er seine Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung vorantreiben (Jaeger/Walder/Kull, a.a.O., 5. A., N 10 zu 94; ebenso im Sinne einer Voraussetzung: Trauffer, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 806 ZGB und Winkler, Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N 9 zu Art. 94).