Die Drittschuldner haben die auf gesetzliche Währung lautenden Forderungen getilgt, womit sie im Sinne des Vollstreckungsrechts ohne weiteres als versilbert (=verwertet) gelten. Bezogen auf den relevanten Zeitpunkt der Anhebung der Grundpfandbetreibung der Bank X. vom 24. April 2008 handelt es sich bei diesem Substrat demzufolge gar nicht mehr um "hängende und stehende Früchte", sondern bereits um Verwertungs- Seite 12 — 26 erlös in optima forma. Der Hinweis auf das mit dem Grundpfandrecht der Bank verbundene Vorrecht auf die Mietzinse entbehrt somit der Grundlage.