Durch Leistung an das Betreibungsamt haben die Mieter die Mietzinsforderungen des Betreibungsschuldners Z. mit befreiender Wirkung getilgt. Beim umstrittenen Substrat der Mietzinse, das sich laufend ab Mai 2006 in Händen des Betreibungsamtes Rhäzüns äufnete und per Ende März 2008 auf Fr. 141'610.— belief, handelt es sich also nicht um Forderungen, sondern um Geld. Die Drittschuldner haben die auf gesetzliche Währung lautenden Forderungen getilgt, womit sie im Sinne des Vollstreckungsrechts ohne weiteres als versilbert (=verwertet) gelten.