Beim betroffenen Pfändungsgut handelte es sich um Mietzinsforderungen des Betreibungsschuldners Z.. Die Versilberung dieser Forderungen findet nicht durch Versteigerung, sondern durch amtlichen Einzug statt, indem das Betreibungsamt gegenüber den Mietern auf Erfüllung der Mietzinszahlungen pocht. Das Einziehen ist die Verwertungshandlung und ihr Erfolg bringt im Resultat ohne Umschweife Verwertungserlös hervor. Durch Leistung an das Betreibungsamt haben die Mieter die Mietzinsforderungen des Betreibungsschuldners Z. mit befreiender Wirkung getilgt.