dd. Soll in Bezug auf die Früchte einer Immobilie das Pfandrecht dem Pfändungsrecht vorgehen, muss das Begehren des Grundpfandgläubigers vor der Verwertung der Früchte erfolgen (Ulrich K. Fehlmann, Die Einflüsse des Sachenrechts auf Pfändung und Verwertung, Diss. Zürich 1976, S. 21). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen findet nach dem Versilberungsprinzip die Verwertung in der Zwangsvollstreckung stets durch amtlich angeordnete und durchgeführte Umwandlung des gepfändeten Schuldnervermögens in gesetzliche Währung statt. Beim betroffenen Pfändungsgut handelte es sich um Mietzinsforderungen des Betreibungsschuldners Z..