Solange ihre (zwangsvollstreckungsrechtlich notwendige) Versilberung nicht stattgefunden hat, sind sie dem Vorrecht des betreibenden Grundpfandgläubigers zugänglich. Vom Drittschuldner geleistete Mietzinsen müssen hingegen nicht mehr versilbert werden. Die zivilen, in gesetzlicher Währung bestehenden Früchte in Form von Mietzinsforderungen werden vom Betreibungsamt automatisch (von Gesetzes wegen, vgl. Art. 102 und 103 SchKG, Art. 16 ff. VZG) gewonnen/eingezogen und sind mit erfolgreicher Einziehung/Gewinnung gleichzeitig versilbert (=verwertet). Über den für die Zuordnung massgeblichen Zeitpunkt beziehungsweise den Zustand des Vollstreckungssubstrats lässt im Übrigen auch der